Leistungen der Pflegeversicherung
bei häuslicher Pflege
Die
häusliche Pflege umfasst eine Betreuung und Versorgung des
Pflegebedürftigen in seiner vertrauten Umgebung. Leistungen
bei häuslicher Pflege können entweder als Sachleistungen
(Pflege durch Plegedienste) oder als Geldleistung (Pflegegeld
für die Pflegepersonen) erbracht werden; auch eine Kombination
aus beiden ist möglich. Die Pflegeleistung kann also ganz auf
die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmt werden.
Der
Grad der Pflegebedürftigkeit wird in Pflegestufen
ausgedrückt. Jeder Pflegebedürftige wird einer dieser
Stufen zugeordnet. Dabei bedeutet Pflegestufe I erheblich
pflegebedürftig, Pflegestufe II schwerpflegebedürftig und
Pflegestufe III schwerstpflegebedürftig.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit
Die Leistungen der Pflegeversicherung können von Personen in
Anspruch genommen werden, die als pflegebedürftig anerkannt
sind. Dies regelt das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos
der Pflegebedürftigkeit (SGB XI §14).
| (1) |
Pflegebedürftige im Sinne dieses Buches sind Personen, die
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen. |
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| (2) |
Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1
sind: |
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1. |
Verluste, Lähmungen oder andere
Funktionsstörungen am Stütz- und
Bewegungsapparat, |
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2. |
Funktionsstörungen der inneren Organe oder
Sinnesorgane, |
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3. |
Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene
Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. |
| (3) |
Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser
Verrichtungen. |
| (4) |
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: |
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1. |
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Baden, die
Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder
Blasenentleerung, |
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2. |
im
Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die
Aufnahme der Nahrung, |
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3. |
im
Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und
Zu-Bett-Gehen, Treppensteigen oder das Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung, |
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4. |
im
Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche und
Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung. |